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Unzufrieden mit Ihrer Kapitalanlage?

Haben Sie eine Immobilie erworben, die Ihnen Sorge bereitet? Weil Ihnen das Investment buchstäblich über den Kopf gewachsen ist und Sie nicht wissen, wie Sie die laufenden Darlehensraten für die finanzierende Bank aufbringen sollen?

Oder haben Sie sich auf eine Fondsbeteiligung eingelassen, weil Sie Ihrem Bankberater vertraut haben? Und sitzen Sie nun vor einem Scherbenhaufen, weil die Fondsgesellschaft insolvent zu werden droht?

Dann erhalten Sie auf dieser Website Informationen über einen erfolgreichen Ausstieg, der auch wirtschaftlich hält, was andere Ihnen rechtlich versprechen. Der Fokus liegt konsequent auf denjenigen Verursachern Ihrer Situation, bei denen nach erfolgreicher Prozessführung auch etwas zu holen ist: Banken und Notare.

Das Portal www.anlegerausstieg.de ist seit September 2014 am Start und soll Betroffenen eine weitergehende Orientierung geben. Es kann eine umfassende juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bild Bank © styleuneed / fotolia.com

Aktuelles

Der von uns vertretene Mandant (Verbraucher) hatte Klage gegen einen Notar erhoben, der im Jahre 2004 einen Kaufvertrag über eine Immobilie mit einem Bauträger beurkundet hatte. Seinerzeit war bereits § 17 Abs. 2a BeurkG in Kraft, wonach dem Verbraucher vor der Beurkundung eine zweiwöchige Überlegungsfrist nach Empfang eines Vertragsentwurfs eingeräumt werden musste. In der notariellen Praxis wurde diese als lästig empfundene Beurkundungssperre weitgehend so gehandhabt, dass Urkundsnotare im Text der Urkunde auf das Bestehen einer solchen Frist hinwiesen, gleichzeitig aber erklären ließen, der Verbraucher verzichte auf diese Frist. Seit 2013 ist geklärt, dass ein Verbraucher auf diese Frist nicht verzichten kann (BGH, Urt. vom 07.02.2013, III ZR 121/12). In der Prozesspraxis scheiterten jedoch viele Kläger an der Einrede der Verjährung. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung begann die dreijährige Verjährungsfrist bei Notarregressen spätestens im Zeitpunkt der Beurkundung der Vertragsannahmeerklärung zu laufen (zuletzt etwa KG, Urt. v. 20.04.2018, 9 U 69/16). Der BGH ist dieser obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr entgegengetreten. Der Verbraucher werde vom Notar in die Irre geführt, wenn er seiner Belehrung nicht unmissverständlich entnehmen könne, dass der Notar eine Beurkundung zu verschieben hat. Der warnende Hinweis auf die Nichteinhaltung des § 17 Abs. 2a BeurkG allein genüge nicht. Verweise der Notar nicht auf das Bestehen einer Beurkundungssperre bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist, fehle es an der notwendigen Kenntnis des Verbrauchers vom Bestehen eines Regressanspruchs.

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Wir hatten bereits von unserem Prozesserfolg vor dem BGH berichtet, wonach das Projekt Rentenvorsorge endgültig gescheitert ist. Die von uns vertretene Klägerin war nunmehr vor dem LG Hannover erfolgreich (16 O 12/18). In einem vor Gericht geschlossenen Vergleich zahlt ihr die Projekt Rentenvorsorge 80% des Kaufpreises für ihre Wohnung im Encke Carree in Magdeburg zurück. Da unsere Mandantin zugleich die an sie gezahlte Eigenprovision behalten darf, ist sie praktisch schadlos aus ihrem Fehlinvestment herausgekommen.

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Wir hatten bereits von unserem Prozesserfolg vor dem BGH berichtet, wonach das Projekt Rentenvorsorge endgültig gescheitert ist. Der von uns vertretene Kläger war nunmehr vor dem LG Hannover erfolgreich (16 O 108/18). In einem vor Gericht geschlossenen Vergleich zahlt ihm die Projekt Rentenvorsorge 80% seines Kaufpreises für seine Wohnung im Encke Carree in Magdeburg zurück. Da unser Mandant zugleich die an ihn gezahlte Eigenprovision behalten darf, ist er praktisch schadlos aus seinem Fehlinvestment herausgekommen.

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Mit Beschluss vom 26.07.2018 (III ZR 194/17) hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die von uns erstrittene Entscheidung des OLG Braunschweig vom 08.06.2017 (9 U 34/16) zurückgewiesen. Im zugrundeliegenden Fall hatten wir für unseren Mandanten einen Vermittler von Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA erst- und zweitinstanzlich erfolgreich in Anspruch genommen. Der Infinus Vermittler zog vor den Bundesgerichtshof. Er argumentierte, nicht er selbst, sondern die Infinus als Haftungsdach habe beraten und müsse deshalb haften. Eine Haftung der Infinus ist aber wegen inzwischen eingetretener Insolvenz allerdings nicht mehr realisierbar. Mit der Entscheidung des BGH dürfte es nunmehr eng werden für die Vermittler von Infinus Anlagen, da diese einer eigenständigen Beraterhaftung unterliegen und ihre Kunden regelmäßig nicht über die Risiken einer ungesicherten Orderschuldverschreibung aufgeklärt haben.

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Mit Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 07.06.2018 (8 U 56/17) hat die Commerzbank eine weitere Prozeßniederlage erlitten. Ihre Berufung gegen eine vorgängige Verurteilung durch das Landgericht Braunschweig vom 28.03.2017 (5 O 2411/15 (183) wurde zurückgewiesen. Die Commerzbank hat auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verzichtet, so dass der Rechtsstreit rechtskräftig zugunsten unseres Mandanten abgeschlossen ist. Die Commerzbank muss nun von ihr vermittelte geschlossene Fondsbeteiligungen an der IFÖ Vierte Immobilienfonds Österreich, IVG Euro Select 12, DS Rendite-Fonds Nr. 117 DS Patriot, Malden Grundstücksgesellschaft, IVG Euro Select Balanced Portfolio UK, Bayernfonds Immobilienverwaltung, HAT Flottenfonds, CFB-Schiffsfonds 168 Twin 2 und der KALAK Grundstücksgesellschaft vollständig rückabwickeln.

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Mit Beschluss vom 25.07.2017 (XI ZR 524/15) musste die Nord/LB eine erneute Prozessniederlage vor dem BGH hinnehmen. Sie hatte sich in den Vorinstanzen stets auf Anspruchsverjährung berufen, weil der von uns vertretene Kläger vermutet habe, dass die vermittelnde Nord/LB Rückvergütungen von dem Zweiter Reefer Schiffsfonds und dem Santa-P Schiffsfonds erhält. Damit steht fest, dass die Verjährungsfrist erst anläuft, wenn der Anleger positive Kenntnis von Rückvergütungen der Fondsgesellschaft an die vermittelnde Bank hat.

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