Zum Inhalt springen

Nachrichten

LG Braunschweig vom 01.03.2016: Auch gebundene Vermittler haften für Infinus AG

Das Landgericht Braunschweig hat einen süddeutschen Finanzvermittler (Finanzkontor am Tor) zu Schadensersatz in Höhe von rund 200.000,00 Euro verurteilt. Dieser hatte im Rahmen seiner Beratung auch auf Anlagemöglichkeiten bei der inzwischen insolventen Infinus AG hingewiesen. Es komme nicht darauf an, dass er die Beteiligung namens der Infinus AG vermittelt habe, so dass diese selbst Vertragspartner des Anlegers geworden sei. Bereits der Umstand, dem Anleger (eine sicherheitsorientierte Rentnerin) überhaupt eine anhand seines Risikoprofils nicht passende Orderschuldverschreibung an der Infinus AG empfohlen zu haben, begründe eine Haftung wegen Beratungsfehlers (Urt. v. 01.03.2016 (5 O 880/15).

Die Entscheidung des LG Braunschweig ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil bislang Klagen gegen Berater wegen der Vermittlung von Orderschuldverschreibungen der Infinus AG regelmäßig abgewiesen worden sind. Zur Begründung wird meist darauf verwiesen, dass der Berater für den Anleger erkennbar für die Infinus AG als sogenannter gebundener Vermittler aufgetreten sei. Deshalb hafte der Vermittler nicht unmittelbar selbst.

Dieser Argumentation tritt das LG Braunschweig zutreffend mit der Erwägung entgegen, dass zumindest dann, wenn ein Berater den Anleger auch in anderer Hinsicht beraten hat, von einem übergreifenden Vertragsverhältnis auszugehen sei. Dieses führe dazu, dass der Berater einem Anleger vom Kauf der Orderschuldverschreibungen der Infinus AG hätte abraten müssen.