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OLG Braunschweig vom 09.09.2015: 75%-Vergleich mit Notar wegen Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a BeurkG

Unsere Mandanten hatten im Jahre 2007 zwei Immobilien erworben. Dieser Kauf erwies sich sehr schnell als wirtschaftliches Desaster, weil die Wohnungen keinen Ertrag abwarfen. Stattdessen mussten unsere Mandanten jeden Monat rund 1.000 Euro an die finanzierende Bank abzahlen. Das LG Braunschweig verurteilte mit Urteil vom 21.11.2014 den Urkundsnotar zum Schadensersatz, weil dieser die Beurkundung vorgenommen hatte, ohne die Zwei-Wochen-Sperrfrist des § 17 Abs. 2 a BeurkG zu beachten. Danach muss einem Verbraucher, der eine Immobilie von einem Unternehmer erwirbt, der Entwurf des Kaufvertrages mindestens 2 Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen, um ihn vor Übereilung zu schützen. Es reiche nicht aus, im Kaufvertrag zu vermerken, die Käufer hätten trotz Kenntnis der Nichteinhaltung dieser Frist auf einer sofortigen Beurkundung bestanden. Denn die Frist stehe nicht zur Disposition der Beteiligten.

 

In zweiter Instanz haben unsere Mandanten vor dem OLG Braunschweig unter dem 09.09.2015 sodann einen Vergleich geschlossen, demzufolge der Beklagte 75% des Schadens zu ersetzen hat.