Zum Inhalt springen

Aktuelles

Informiert sein

OLG Braunschweig vom 08.06.2017: Persönliche Haftung des Beraters von Infinus-Anlagen

Mit Urt. v. 08.06.2017 (9 U 34/16) hat das OLG Braunschweig die Verurteilung eines Anlageberaters in I. Instanz durch das LG Braunschweig aufrechterhalten. Es sei stets zu prüfen, ob es neben dem Vermittlungsvertrag mit der Infinus noch einen diesen überwölbenden Beratungsvertrag mit dem Anlageberater gebe.

Der von uns vertretenen Anlegerin hatte das LG Braunschweig erstinstanzlich rund 200.000,00 Euro Schadensersatz wegen nicht anleger- und nicht anlagegerechter Beratung zugesprochen. Die vom beklagten Anlageberater (Finanzkontor am Tor GmbH & Co. KG) hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG Braunschweig zurückgewiesen. Der Senat hat sehr sorgfältig herausgearbeitet, dass eine persönliche Haftung des Anlageberaters stets in Betracht komme, wenn er nicht ausschließlich für die Infinus AG aufgetreten sei, sondern in zeitlichem Zusammenhang mit der Vermittlung von Infinus-Anlagen auch andere Beteiligungen oder Versicherungen angeboten habe. Dass der Berater bei der Vermittlung der Infinus-Anlage ausdrücklich oder nach den Umständen nur als gebundener Vermittler der Infinus-Gruppe aufgetreten sei, ändere mithin nichts daran, dass auch die Verletzung eines hierneben fortbestehenden Anlageberatungsvertrages mit dem Berater persönlich in Betracht komme.