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Fondsbeteiligungen

Lesen Sie hier, mit welcher Masche es Banken schaffen, Fondsbeteiligungen an den Mann zu bringen.

Das Strickmuster

Bei der Vermittlung von Fondsbeteiligungen zeigt sich, dass Banken stets nach demselben Muster vorgehen. Dies ist kein Zufall, sondern Ergebnis einer strategischen Schulung der jeweiligen Kundenberater. Wie funktioniert das?

Vertrauen ist da

Der Anleger ist oft seit Jahrzehnten Kunde seiner Hausbank. Seinen Berater kennt er meist persönlich. Über die Jahre entsteht so eine Vertrauensbeziehung.

Unerfahrenheit des Anlegers

Der Anleger ist im Bereich der Kapitalanlagen im Grunde unerfahren. Bestenfalls ist ihm aus eigenem Erleben das Auf und Ab an den Börsen und Zinsmärkten bekannt. Auch wenn Aktienkurse bisweilen gefallen sind, auf lange Sicht war die Anlage in Aktien meist erfolgreich. Dass eine Kommanditbeteiligung eine völlig andere Anlageklasse darstellt und das Risiko eines Totalverlustes birgt, ist dem Anleger nicht bewusst.

Zweifel zerstreuen

Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Investments werden vom Bankberater schnell zerstreut. Angeblich drängt die Zeit, denn der Fonds werde demnächst geschlossen und dann sei eine gute Einstiegsmöglichkeit verpasst. Bisweilen wird auch mit einem Frühzeichnerbonus geworben, den sich der Anleger nicht entgehen lassen solle.

"Rundum-Sorglos-Paket"

Der Anleger muss nur eine einzige Unterschrift auf dem Zeichnungsschein leisten. Um alles Weitere kümmert sich dann ein Fondstreuhänder. Die Geschicke des Fonds liegen in bewährten Händen eines renommierten Initiators.

Keine Risikoaufklärung

Die Bank erklärt dem Anleger im Beratungsgespräch nicht, welche Risiken sich hinter einer mitunternehmerischen Kapitalanlage verbergen. Dies, obwohl der Prospekt über die Risiken meist eindringlich belehrt. Würde der Bankberater hierüber wahrheitsgemäß aufklären oder dem Kunden den Prospekt rechtzeitig vor dem Beratungstermin zur Lektüre übermitteln, käme kein Anleger auf die Idee, sich zu beteiligen. Dann würde die Bank keine Provision verdienen. In der Situation des Beratungsgesprächs betont der Bankberater deshalb einseitig nur die Chancen der Beteiligung und verharmlost die bestehenden Risiken, um den Abschluss nicht zu gefährden.

Die Folgen

Schiffe sind beschäftigungslos

Seit der Finanz- und Wirtschaftskrise, die ihren Ausgangpunkt mit der Insolvenz der Bank Lehman Brothers am 15.09.2008 nahm, befinden sich auch Schiffsfonds in der Schieflage. Viele Fonds haben Ausschüttungen an die Anleger schon seit Jahren eingestellt. Fast wöchentlich werden Anleger durch neue Insolvenzmitteilungen wachgerüttelt. Die Lektüre der Geschäftsberichte verdeutlicht, dass sich die meisten Schiffe in schwerer See befinden.

Ungünstige Finanzierungsstruktur

Zumeist hat ein Schiffsfonds etwa die Hälfte des Kaufpreises für sein(e) Schiff(e) aus den Einlagen der Anleger bezahlt. Die andere Hälfte wurde über ein klassisches Bankdarlehen aufgebracht. Gerät der Fonds in die Krise und kann das Darlehen längere Zeit nicht bedienen, wird das Schiff auf Druck der Bank verkauft, versteigert oder verschrottet. Angesichts des Überangebots von Schiffen gelingt eine Verwertung meist nur mit erheblichen Abschlägen zum eigentlichen Verkehrswert. Die Bank ist - anders als die Anleger - über Schiffshypotheken abgesichert und erhält nach der Verwertung des Schiffes zumindest einen erheblichen Teil ihres noch offenen Darlehens wieder zurück. Für die Schlussverteilung an die Anleger ist dann aber oft nichts mehr übrig. In diesem Fall hat sich das Totalverlustrisiko verwirklicht: die Einlage ist verloren.

Ausschüttungen sind zurückzuzahlen

Viele Anleger trösten sich damit, sie hätten über die Jahre erhebliche Ausschüttungen erhalten. Was sie nicht wissen: Die Ausschüttungen der Schiffsfonds beruhten fast nie auf echten Gewinnen. Vielmehr wurde lediglich nicht benötigte Liquidität an die Anleger ausgeschüttet. Dieses Vorgehen hat Methode: Um den Vertrieb der Fondsanteile anzukurbeln, benötigt die Fondsgeschäftsführung vorzeigbare Erfolge. Also wird von Anfang an mehr Geld aufgenommen, als für den Erwerb des Schiffs tatsächlich benötigt wird. Die überschüssige Liquidität steht dann für Ausschüttungen zur Verfügung. Die Anleger sind begeistert und machen im eigenen Bekannten- und Freundeskreis Reklame für dieses scheinbar ertragreiche Investment.

Eine Liquiditätsausschüttung stellt aber rechtlich eine Einlagenrückgewähr dar (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB). Gleiches gilt für Ausschüttungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto des Anlegers unter Einbeziehung steuerlicher Verlustzuweisungen bereits negativ war. In der Insolvenz der Gesellschaft oder auf Anforderung der Bank muss der Anleger die erhaltenen Liquiditätsausschüttungen deshalb wieder zurückzahlen. Diese Konsequenz trifft ihn meist völlig unvorbereitet.

Nachschusspflichten

Die Rückzahlungspflicht besteht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und außenstehenden Gläubigern der Fondsgesellschaft (z.B. der Bank). Der Fonds selbst kann vom Kommanditisten nur dann einen Nachschuss verlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine präzise Regelung enthält und zudem eine zahlenmäßige Obergrenze vorsieht. In der Praxis scheitern viele Gesellschaftsverträge an den Hürden, welche die Rechtsprechung zum Schutz der Anleger aufgerichtet hat. Dem Anleger ist deshalb zu empfehlen, wachsam zu sein, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrages anstehen, die eine Nachschusspflicht begründen sollen.

Treuhandkonstruktion bietet keinen Schutz

Oft ist der Anleger nicht unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt, sondern über einen Treuhänder. Den Anleger schützt dies gleichwohl nicht. Denn wenn sich etwa die Bank an den Treuhänder wendet, um diesen zur Rückzahlung von Liqiditätsausschüttungen aufzufordern, steht diesem gegen den mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber) ein Freistellungsanspruch zu. Tritt der Treuhänder diesen Anspruch ab, wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um. In der Konsequenz haftet der Anleger dem Gläubiger dann also doch unmittelbar. Selbst wenn er Anleger im Rahmen des Beitritts von seinem Treuhänder getäuscht worden sein sollte, kann er seinen hieraus entstehenden Schadensersatzanspruch der Zahlungsforderung der Bank nicht entgegenhalten, insbesondere nicht aufrechnen (BGH, Urt. v. 22.03.2011, II ZR 271/08).

Ausweg

Welchen Ausweg es aus dieser Situation gibt, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

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