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Unzufrieden mit Ihrer Kapitalanlage?

Haben Sie eine Immobilie erworben, die Ihnen Sorge bereitet? Weil Ihnen das Investment buchstäblich über den Kopf gewachsen ist und Sie nicht wissen, wie Sie die laufenden Darlehensraten für die finanzierende Bank aufbringen sollen?

Oder haben Sie sich auf eine Fondsbeteiligung eingelassen, weil Sie Ihrem Bankberater vertraut haben? Und sitzen Sie nun vor einem Scherbenhaufen, weil die Fondsgesellschaft insolvent zu werden droht?

Dann erhalten Sie auf dieser Website Informationen über einen erfolgreichen Ausstieg, der auch wirtschaftlich hält, was andere Ihnen rechtlich versprechen. Der Fokus liegt konsequent auf denjenigen Verursachern Ihrer Situation, bei denen nach erfolgreicher Prozessführung auch etwas zu holen ist: Banken und Notare.

Das Portal www.anlegerausstieg.de ist seit September 2014 am Start und soll Betroffenen eine weitergehende Orientierung geben. Es kann eine umfassende juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Bild Bank © styleuneed / fotolia.com

Aktuelles

Schließt ein Käufer als Verbraucher mit einem unternehmerisch tätigen Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag, soll der Notar eine zweiwöchige Beurkundungssperre beachten (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Dem Verbraucher soll mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin der Entwurf des Kaufvertrages vorliegen, damit er sich sachgerecht hierauf vorbereiten kann.

 

Diese Sperrfrist wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schrottimmobilien oft nicht eingehalten, um den Abschluss des Kaufvertrages nicht zu gefährden. Mancher Notar wähnte sich sicher, indem er in den Kaufvertrag den Verzicht des Käufers auf Einhaltung dieser Sperrfrist aufnahm. Im Prozess gegen den Notar verteidigte sich dieser regelmäßig damit, der Käufer hätte auch bei Einhaltung der Sperrfrist die Immobilie erworben, die Amtspflichtverletzung sei deshalb im Ergebnis nicht ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages geworden.

 

Dieser Verteidigung hat der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 25.06.2015 (III ZR 292/14) einen Riegel vorgeschoben. Denn danach muss der Notar darlegen und beweisen, dass ein Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre, wenn die Sperrfrist eingehalten worden wäre. Diese Beweislastumkehr wird manchem Käufer helfen, den Urkundsnotar erfolgreich in Anspruch zu nehmen.

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Eine unliebsame Überraschung hielt der BGH für die Paratus AMC GmbH (vormals GMAC) bereit. Mit Beschluss vom 02.06.2015 (XI ZR 343/13) bestätigte er ein von uns erstrittenes Urteil des OLG Celle vom 28.08.2013 (3 U 43/13) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Paratus AMC zurück. Als Folge dieser Entscheidung darf die Paratus AMC GmbH keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld einleiten.

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Der von uns vertretene Kläger hatte im Jahre 2013 seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft Montranus I widerrufen und auf Rückabwicklung geklagt. In I. Instanz vor dem Landgericht Braunschweig scheiterte der Kläger, weil das Gericht seine Ansprüche für verwirkt hielt (5 0 608/13). Der Kläger ging in die Berufung und hatte nunmehr vor dem Oberlandesgericht Braunschweig Erfolg. Nach mündlicher Verhandlung erkannte die Helaba Dublin International die Klagforderung in der Hauptsache an und nahm ihre Hilfswiderklage zurück. Es erging am 15.04.2015 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (4 U 1/14).

 

Bereits am 13.11.2014 hatte ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig sich in gleichem Sinne geäußert, woraufhin die Helaba Dublin International ihre Berufung zurücknahm (s. unten).

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Mit Urteil vom 02.04.2015 (16 O 20/14) hat das Landgericht Hannover die Projekt Rentenvorsorge GmbH & Co. KG sowie verbundene Unternehmen zum Schadensersatz verurteilt. Zugrunde lag der Verkauf einer Wohnung im sog. Encke-Carre (Beimsstraße/Hohendodeleber Straße) in Magdeburg. Die ahnungslosen Käufer hatten eine Wohnung weit unter Wert von der Rechtsvorgängerin der Projekt Rentenvorsorge GmbH & Co. KG (der Projekt Rentenvorsorge GbR) erworben. Zum Verhängnis wurde dem Projekt Rentenvorsorge eine vorformulierte Vertragsklausel im notariellen Kaufvertrag, die das Landgericht als unwirksam qualifizierte.

 

Mit Hinweisbeschluß vom 14.08.2015 (4 U 69/15) hat das Oberlandesgericht Celle angekündigt, die Berufung zurückzuweisen.

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Das Landgericht Braunschweig hat die Credit Suisse unter dem 11.03.2015 (5 O 1409/14 (221) wegen Vermittlung von insgesamt vier Fondsbeteiligungen an ihren beiden Hausprodukten CS Venture I und CS Venture II sowie an den Fonds H.F.S. Immobilienfonds Europa 3 und BVT Life Bond Fund II Dynamic zu vollständiger Rückabwicklung des Erwerbs verurteilt. Die Beteiligungen wurden in den Jahren 2004 bis 2007 vertrieben. Die Credit Suisse habe nach Vernehmung ihrer Kundenberater nicht den Beweis führen können, dass die Klägerin auch in Kenntnis der (ihr verschwiegenen) erheblichen kick backs gleichwohl eine Beteiligung eingegangen wäre. Mit dem Urteil folgt das Landgericht Braunschweig der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Beweislastverteilung in kick back Fällen.

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