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Ihr Prozess

Prozessfinanzierung

Seit 1998 gibt es in Deutschland die Möglichkeit, sich gegen das Prozesskostenrisiko abzusichern. Hierfür schließt eine Partei, die aktiv Ansprüche auf Zahlung gegen einen Dritten verfolgen möchte, einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einem entsprechenden Anbieter.

Mindeststreitwert: 100.000 Euro

Voraussetzung ist im Regelfall ein Mindeststreitwert von 100.000 Euro, bei einigen Anbietern sogar in Höhe von 200.000 Euro. Geht der Prozess verloren, trägt der Prozessfinanzierer die Kosten des Verfahrens allein, auch die der Gegenseite zu erstattenden Kosten im Falle der Prozessniederlage.

Gegenleistung

Als Gegenleistung erhält der Prozessfinanzierer im Erfolgsfall bis zu 30% des erzielten Erlöses. Die Höhe der Beteiligungsquote ist abhängig vom Prozessfinanzierer, seiner Risikoeinschätzung und der erzielbaren Klagforderung.

Nur aussichtsreiche Prozesse

Es werden nur Prozesse finanziert, die eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit haben. Ist der Ausgang eines Prozesses vom Ergebnis einer Beweisaufnahme abhängig, winken Prozessfinanzierer meist ab, weil das Risiko für sie nicht kalkulierbar ist. Die Prozessfinanzierung hat sich angesichts dieser Hürden in Deutschland nicht durchsetzen können und führt nach wie vor ein Nischendasein.

Erfolgsvereinbarung mit dem Anwalt

Inzwischen hat die Rechtsprechung eine besondere Form der Prozessfinanzierung durch den prozessführenden Anwalt zugelassen, und zwar in Form einer Erfolgsvereinbarung. Letztere ist an sich verboten. Allerdings gibt es Anleger, die zu viel Einkommen erzielen, um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu kommen, aber letztlich doch zu wenig, um die Prozesskosten aufzubringen. Innerhalb dieses Grenzbereichs ist es nach der Rechtsprechung in begründeten Ausnahmefällen möglich, den Anwalt am Ausgang des Verfahrens angemessen zu beteiligen, wenn er im Gegenzug auf sein Honorar verzichtet.

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