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Prospekthaftung

Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung i.w.S.

Aus einer Prospekthaftung i.w.S. haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Es handelt sich bei dieser Haftungsgrundlage letztlich um eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung i.w.S. ist damit nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen (BGH, Urt. v. 22.10.2015, III ZR 264/14).

Prospektverantwortliche

Dem Anleger haften insbesondere die Gründungsgesellschafter und Treuhänder des Fonds, soweit sie selbst mit dem Anleger verhandeln. Ihre Haftung folgt dabei nicht aus einer Verantwortung für einen fehlerhaften Prospekt, sondern aus der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen, nicht bloß typisierten Vertrauens (BGH, Beschluss v. 01.12.2016, X ARZ 180/16).

Gründungsgesellschafter, die sich bei den Beitrittsverhandlungen eines Strukturvertriebs bedienen, haften für die Aussagen eingeschalteter Untervermittler als Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung der erst nach Gründung beigetretenen Gesellschafter gegenüber dem neu eintretenden Gesellschafter besteht bei einer Publikumsgesellschaft allerdings nicht. Denn diese haben auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen erkennbar keinen Einfluss (BGH, Urt. v. 21.06.2016, II ZR 331/14).

Haftbar sind auch Treuhänder, über die der Anleger sich an einem Fonds beteiligt. Nicht haftbar sind allerdings Treuhänder, die lediglich die Einlage einziehen oder für die Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister sorgen.

Mit einem Prospekthaftungsanspruch gegen den Treuhänder kann der Anleger nicht gegen den Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger aufrechnen. Die Rechtsprechung geht hier von einem stillschweigend vereinbarten Aufrechnungsausschluss aus. Denn bei einer direkten Beteiligung könnte der Anleger dem außenstehenden Gläubiger ebenfalls keine Gegenansprüche aus dem Innenverhältnis zu Dritten entgegenhalten.

Auch Vertreter, Anlageberater und Vermittler kommen als Haftende in Betracht, wenn sie eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernehmen. Diese Voraussetzung ist etwa gegeben, wenn eigene Garantien für die Richtigkeit des Prospekts abgegeben oder über den Prospekt hinausgehende Zusagen gemacht werden. Allein das Auftreten als persönlich haftender Gesellschafter des Fonds ist jedoch nicht ausreichend, da dieser nur normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch nimmt.

Ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, wie der Erhalt einer Provision, begründet noch kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Erforderlich ist vielmehr, dass der Handelnde wirtschaftlich betrachtet quasi in eigener Sache tätig wird, weil er die eigene Existenz eng mit dem Unternehmenserfolg verknüpft hat.

Allein die Überlassung eines fehlerhaften Prospekts durch eine Bank begründet noch keine Aufklärungspflicht der Bank.

Kausalität

Die Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung für den Fondsbeitritt wird widerleglich vermutet.

Verschulden

Die Haftung greift auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Das Verschulden wird hierbei vermutet.

Verjährung

Die bürgerlich-rechtliche Verjährung i.w.S. folgt der Regelverjährung (drei Jahre nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Anlegers vom Anspruch). Sie wird nicht von den kürzeren Verjährungsfristen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Prospekthaftung i.e.S. verdrängt. Taggenau 10 Jahre nach Anspruchsentstehung (Zeichnung) greift aber auch hier die absolute Verjährung.

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